Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der COVENTYA GmbH – Stadtring Nordhorn 116 – 33334 Gütersloh (Stand: 01.11.2017)
1. Allgemeine Bestimmungen
1.01.
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen und gelten mit Auftragsannahme durch uns als vereinbart. Lieferverträge gelten nur dann als zustande gekommen, wenn wir entweder dies bestätigen oder durch Übersendung der Ware den Auftrag ausführen. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
1.02.
An unseren Kostenvoranschlägen, unseren Zeichnungen und unseren anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns unsere eigentums‑ und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die eigentums‑ und urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Vertragspartners an seinen Unterlagen; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen übertragen haben, sofern die Unterlagen des Vertragspartners für die Ausführung der Lieferung erforderlich sind.
1.03.
An Standardsoftware hat der Vertragspartner das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.
1.04.
Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Vertragspartner zumutbar sind.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.01.
Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter, etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, sind wir zum Ausgleich solcher Kostensteigerungen befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der angebotenen bzw. bestätigten Preise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Reduzierung der in Satz 1 genannten Kostenfaktoren hat in entsprechender Anwendung der vorstehenden Regelung der Kunde einen Anspruch auf Vereinbarung einer entsprechenden Preisreduzierung und mangels Einigung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
2.02.
Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Vertragspartner neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
2.03.
Zahlungen sind frei Zahlstelle des Verwenders zu leisten. Die Zahlungen sind bar und ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar
a) für NE‑Metalle, Edelmetalle und deren Salze sofort nach Erhalt der Rechnung,
b) für Anlagen, Apparate und Maschinen,
1/3 bei Bestellung,
1/3 bei Versandbereitschaft,
1/3 30 Tage nach Rechnungsdatum,
c) für sonstige Produkte innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
Wird uns nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist, so können wir die Leistung verweigern, bis der Vertragspartner die Zahlung vollständig bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug gerät.
2.04.
Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Lieferung
3.01.
Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt den entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, der erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Vertragspartner voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
3.02.
Sind wir an der rechtzeitigen Durchführung unserer Lieferungen und Leistungen durch Mobilmachung, Krieg, kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Aufstand, Tumult, Ausschreitungen, Blockade, Sabotage, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Blitzschlag, Niedrig- oder Hochwasser, Überschwemmung, Naturkatastrophen, Transportbehinderungen, Ausfall von oder Schäden an Betriebsanlagen, Höhere Gewalt bei Vorlieferanten, ausbleiben richtiger oder rechtzeitiger Belieferung, Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, behördliche Maßnahmen oder Verordnungen oder durch den Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, gehindert, so haben wir die dadurch bedingte Verzögerung oder Unmöglichkeit nicht zu vertreten und die Lieferzeit verlängert sich angemessen.
3.03.
Für den Fall, dass wir mit unserer Leistung in Verzug kommen, ist der Verzögerungsschaden des Vertragspartners auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3.04.
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Vertragspartners um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir ihm für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Liefergegenstände, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Vertragspartner kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
4. Verpackung und Gefahrübergang
4.01.
Soweit zwingende Vorschriften der Verpackungsverordnung oder sonstige gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, erfolgt der Versand von Chemikalien nach unserer Wahl entweder in Einwegbehältern, die – ob berechnet oder unberechnet – weder zurückgenommen noch gutgeschrieben werden oder in Leihbehältern.
4.02.
Soweit zwingende Vorschriften der Verpackungsverordnung oder sonstige gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, werden bei sonstigen Lieferungen die für den Versand erforderlichen Verpackungen / Behälter zum Selbstkostenpreis berechnet und weder zurückgenommen noch gutgeschrieben.
4.03.
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Vertragspartner über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in den eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
4.04.
Wenn die Zustellung bzw. die Übernahme in den eigenen Betrieb aus von dem Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Vertragspartner aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf ihn über.
5. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
5.01.
Der Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen,
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw., genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Vertragspartner zum Schutz unseres Besitzes und des Besitzes des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
5.02.
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
5.03.
Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
5.04.
Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Vertragspartner in angemessenem Umfang die bei uns oder dem Montagepersonal entstandenen Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen zu tragen.
5.05.
Der Vertragspartner hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
5.06.
Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Vertragspartner innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
6. Gewährleistung
6.01.
Sofern nichts anderes vereinbart ist gilt als Beschaffenheit unserer Produkte nur die in unseren Produktdatenbättern oder in sonstigen schriftlichen Produktinformationen beschriebene Beschaffenheit, es sei denn, wir geben im Einzelfall darüber hinausgehende schriftliche Zusagen oder schriftliche Garantien. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben bezüglich unserer Produkte dar.
6.02.
Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Vertragspartners ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Lieferung und versteckte Mängel unverzüglich nach Entdecken des Mangels schriftlich anzuzeigen.
6.03.
Sind die gelieferten Waren mit einem Mangel behaftet, so kann der Vertragspartner als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Beseitigung des Mangels verlangen. Entgegen der Regelung in Satz 1 steht uns das Wahlrecht zu, wenn auf das zugrundeliegende Vertragsverhältnis Werkvertragsrecht anzuwenden ist. Mängel sind uns schriftlich anzuzeigen, uns ist Gelegenheit zur Begutachtung der Mängel vor Ort zu geben und uns ist zur Mängelbeseitigung eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird uns die Begutachtung der Mängel und/oder die Mängelbeseitigung verweigert, werden wir insoweit von der Gewährleistung befreit. Das Recht auf Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung ist unbeschadet der Regelung 6.05. ausgeschlossen.
6.04.
Dem Vertragspartner wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn wir sowohl die Nachbesserung als auch die Nachlieferung verweigern oder die Nacherfüllung unzumutbar ist, den Kaufpreis bzw. die Vergütung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
6.05.
Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache bzw. Abnahme des Werkes. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz eine Verkürzung der in den §§ 438, 634 a BGB genannten Fristen nicht zulässt.
6.06.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Vertragspartners in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
6.07.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge gesetzeswidriger, vertragswidriger, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und/oder Anwendung der Produkte, einer Anwendungen der Produkte unter Nichteinhaltung unserer Hinweise und Empfehlungen, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen. Werden vom Vertragspartner oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.
6.08.
Für die Haftung im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen gilt in jedem Fall Ziffer 8 dieser AGBs.
6.09.
Vertragsstrafen werden nur anerkannt, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.
6.10.
Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
7.01.
Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts (im Folgenden: Schutzrechte) durch von uns gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Vertragspartner berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber unserem Vertragspartner gemäß den folgenden Regelungen.
7.02.
Bei einer nachweislichen Schutzrechtsverletzung werden wir nach unserer Wahl entweder versuchen, ein Nutzungsrecht für das Produkt zu erwirken, oder das Produkt so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird oder das Produkt gegen ein mangelfreies auszutauschen. Im Übrigen gelten die Regelungen zu 6.05., 6.07., 6.08. und 6.10. entsprechend.
7.03.
Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz aufgrund der Lieferung eines mit Schutzrechten behafteten Produkts ist ausgeschlossen, soweit der Vertragspartner uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche nicht unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung anerkennt oder uns nicht alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Vertragspartner die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungs‑ oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
7.04.
Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit er und nicht wir die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
7.05.
Ansprüche des Vertragspartners sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Vertragspartners, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Vertragspartner verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
7.06.
Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
8. Haftung
8.01.
Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; dies gilt ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
8.02.
Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.03.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
8.04.
Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
9. Beratung
Unsere Vorschläge zur Verwendung unserer Produkte werden unter Berücksichtigung des Standes der Technik, unserer Erfahrungen und der von unserem Vertragspartner mitgeteilten Angaben gemacht. Wir stehen jedoch nicht dafür ein, dass sich unsere Produkte für bestimmte Ergebnisse eignen. Wir übernehmen keine Haftung für eine Beratung unserer Vertragspartner, soweit eine solche Beratung über die Beschaffenheit, Eigenschaften und Verwendung unserer Produkte hinausgeht. Insbesondere übernehmen wir keine Haftung für Ratschläge oder Anregungen im Zusammenhang mit dem Bau, der Veränderung und dem Betrieb der Anlagen unserer Vertragspartner.
10. Eigentumsvorbehalt
10.01.
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
10.02.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden spätestens bei Warenübergabe Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
10.03.
Veräußert der Vertragspartner Vorbehaltsware weiter, so tritt er uns bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt uns der Vertragspartner mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
10.04.
Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat uns der Vertragspartner die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuhändigen.
10.05.
Bis auf Widerruf ist der Vertragspartner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners nahe legen, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Vertragspartners zu widerrufen. Außerdem können wir in diesen Fällen nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Vertragspartner gegenüber seinem Kunden verlangen.
10.06.
Dem Vertragspartner ist es gestattet, die Vorbehaltungsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt mit Wirkung für uns. Der Vertragspartner verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
10.07.
Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Vertragspartner Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.
10.08.
Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt uns der Vertragspartner hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufes gilt die Regelung zu 10.05. entsprechend.
10.09.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen.
11. Qualitätssicherungsvereinbarungen/Sicherheitsrelevante Produkte und Produktionsprozesse
11.01.
Qualitätssicherungsvereinbarungen (QSV) gelten nur dann als vereinbart und sind nur dann verbindlich einzuhalten, wenn diese schriftlich zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurden.
11.02
Soweit unsere Lieferungen und Leistungen sicherheitsrelevante Produkte und Produktionsprozesse betreffen, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns diesen Umstand separat schriftlich anzuzeigen.
Sich daraus eventuell ableitende Maßnahmen müssen zwischen den Vertragspartnern schriftlich vereinbart werden.
12. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für beide Vertragsteile der Geschäftssitz unseres Unternehmens. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, soweit es nicht um Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Vertrages geht.
Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich einer der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt.
AGB´s zum Download: